Allgemeine Mietbedingungen
1. Zu-Stande-Kommen des verbindlichen Mietvertrages
1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Mietobjekt kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen. Der Mietvertrag kann per Post oder Telefax übermittelt werden.
1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
1.3. Das Mietobjekt darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.
2. Kündigung, Stornierungen
2.1. Ist ein Termin für die Rückgabe des Mietobjektes nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580 a Abs 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.
2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.
2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Mietobjekt selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Mietobjekt zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Mietobjekt zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.
2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Mietobjekt nicht termingerecht zurückgibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen, zusätzlich sind alle Kosten und die Nutzungsgebühren, soweit vereinbart, vom Mieter zu entrichten.
3. Arbeiten mit dem Mietobjekt
3.1. Das Mietobjekt darf ausschließlich für solche Arbeiten benutzt werden, für die es seiner Konstruktion und Bauart nach vom Hersteller vorgesehen und zugelassen ist. Der Mieter ist verpflichtet, sich insoweit selbst zu informieren und das Mietobjekt ausschließlich innerhalb der vom Hersteller oder dem Vermieter vorgeschriebenen Leistungsgrenzen oder sonstiger Werte zu betreiben. Sollten auch nach Lektüre der Betriebserlaubnis des Herstellers Zweifel an der Geeignetheit des Mietobjektes für die Ausführung bestimmter Arbeiten bestehen, darf der Mieter das Mietobjekt nicht für diese Arbeiten einsetzen.
3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist jegliche Verwendung des Mietobjektes im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen.
3.3. Die Benutzung des Mietobjektes ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Bedienpersonal nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis (sofern für den Betrieb des Mietobjektes erforderlich) oder einem sonstigen, insbesondere im Rahmen der Arbeitsschutzvorschriften vorgeschriebenen gültigen Befähigungsnachweis ist, oder ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
3.4. Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche für den sicheren Betrieb des Mietobjektes bestehenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen und alle etwa bestehenden Schutzvorschriften, insbesondere im Bereich des Arbeitsschutzes genau zu beachten und einzuhalten. Es ist Aufgabe des Mieters, sich über das Bestehen solcher Schutzvorschriften vor Inbetriebnahme des Mietobjektes vollständig zu informieren, eine irgendwie geartete Informationspflicht des Vermieters besteht insoweit nicht, der Mieter ist grundsätzlich selbst verantwortlich.
3.4. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Mietobjektes zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters.
4. Kleinreparaturen, Betriebsstoffe
4.1. Während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoffe, Öle und sonstige Hilfs- oder Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen und nachzufüllen. Es dürfen nur Betriebsstoffe in der vom Hersteller zugelassenen bzw. vorgeschriebenen Spezifikation verwendet werden.
4.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen sind vom Mieter selbst auf eigene Kosten vorzunehmen.
5. Allgemeine Obhutspflichten des Mieters, Haftung
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
- Das Mietobjekt beim Außeneinsatz gegen schädigende Witterungseinflüsse entsprechend zu sichern;
- Das Mietobjekt gegen Diebstahl und Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern.
5.2. Der Mieter haftet für alle Schäden des Vermieters, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen unbeschränkt. Soweit ein Schaden von einer für das Mietobjekt bestehenden Versicherung übernommen wird jedoch beschränkt auf die Höhe des nicht von der Versicherung abgedeckten Schadens , oder einer vereinbarten Selbstbeteilung des Vermieters.
5.3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Mietobjekt entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Beifahrer, Helfer oder Familienangehörigen oder sonstige Dritte verursacht wurden. Die gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.
5.4. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
5.5. Wird bei der Rückgabe des Mietobjektes ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Mietobjektes vorhanden war.
5.6. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Mietobjekt infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
6. Technische Defekte
6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Mietobjekt, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.
6.2. Treten nach der Übergabe des Mietobjektes an den Mieter technische Defekte am Mietobjekt auf, die die Gebrauchtauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 6.2. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
6.5. Ziffer 6.2. bis 6.4. gilt nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet d.h. der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.
7. Haftung des Vermieters
7.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Mietobjekt vor Beginn der Mietzeit durch einen technischen Defekt oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
7.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 7.1. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
7.3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder Nutzers (Bedienpersonal), es sei denn, dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.
8. Technische und optische Veränderungen
8.1. Der Mieter darf an dem Mietobjekt keine technischen Veränderungen vornehmen. Vom Vermieter angebrachte Kennzeichen (Namensschilder, Aufkleber, Nummern) dürfen vom Mieter nicht entfernt werden.
8.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Mietobjekt optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.